Erwägungsgrund 46 32023L2225
Wie in dem am 21. April 2021 veröffentlichten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) hervorgehoben, können Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) einfach in vielfältigen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft auch grenzüberschreitend eingesetzt werden und somit in der gesamten Union Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund sollten Kreditgeber und Kreditvermittler, die den Preis ihrer Angebote für bestimmte Verbraucher oder bestimmte Verbrauchergruppen auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung personalisieren, Verbraucher eindeutig darüber informieren, dass der ihnen vorgelegte Preis auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich abgeleiteter Daten personalisiert worden ist, damit sie die potenziellen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 sind Kreditgeber und Kreditvermittler ferner verpflichtet, Verbraucher, die das Angebot erhalten, über die für die Personalisierung des Angebots verwendeten Datenquellen zu informieren.