Erwägungsgrund 94 32023L2225
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkredite, von den Mitgliedstaaten angesichts der Marktentwicklungen im Hinblick auf die Digitalisierung und des Ziels, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Krediten zu erleichtern, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags der Europäischen Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.