Erwägungsgrund 80 32023L2225
Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten sie eine Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Kreditvertrags umfassen und könnten unter anderem eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags umfassen. Die Änderung dieser Bedingungen könnte unter anderem Folgendes umfassen: Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags, Änderung der Art des Kreditvertrags, Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum, Herabsetzung des Sollzinssatzes, Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnung sowie Teilerlass und Schuldenkonsolidierung. Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten Kreditgeber nicht verpflichtet sein, bei der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Prüfung der Kreditwürdigkeit durchzuführen, es sei denn, der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag wird durch die Änderung dieser Bedingungen deutlich erhöht. Die Verpflichtung zur Ergreifung von Nachsichtsmaßnahmen sollte zwar Verfahren nach nationalen Vorschriften über Zwangsvollstreckungsverfahren unberührt lassen, doch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachsichtsmaßnahmen ordnungsgemäß angewandt werden.