Erwägungsgrund 60 32023L2225
Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG und vorvertraglicher Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollten dem Verbraucher frühzeitig und vor jeder Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls der Notwendigkeit der Einwilligung des Verbrauchers oder eine Erläuterung der kraft Gesetzes eingeführten Änderungen, der Zeitplan für die Umsetzung dieser Änderungen und dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie die Frist für die Einreichung einer Beschwerde und der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann, mitgeteilt werden. Die Änderung eines Kreditvertrags sollte die Verbraucherrechte, einschließlich der Informationsrechte gemäß dieser Richtlinie, unberührt lassen. Dies sollte unbeschadet des Unionsrechts oder nationaler Bestimmungen über die Zulässigkeit, die Bedingungen und die Gültigkeit von Vertragsänderungen gelten.