Erwägungsgrund 24 32023L2225
Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Daher sollten derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen gehören beispielsweise Versicherungsverträge, bei denen für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden.