Erwägungsgrund 91 32023L2225
Die derzeitigen nationalen Vorschriften über Sanktionen weichen in der Union erheblich voneinander ab. Insbesondere stellen nicht alle Mitgliedstaaten sicher, dass gegen die für weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verantwortlichen Unternehmer wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können. Bei diesen Unternehmern kann es sich in bestimmen Fällen auch um eine Unternehmensgruppe handeln. Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und für weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verhängen können, die Gegenstand koordinierter Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates sind, sollten Geldbußen als Sanktionselement für solche Verstöße eingeführt werden.