Erwägungsgrund 88 32023L2225
Die Verbraucher sollten Zugang zu angemessenen, zügigen und wirksamen alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Kreditverträgen ergeben, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgegriffen werden sollte. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Verbraucher sollten jedoch auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren im Falle vorvertraglicher Streitigkeiten haben, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, z. B. in Bezug auf vorvertragliche Informationspflichten, Beratungsdienste und die Prüfung der Kreditwürdigkeit und auch in Bezug auf die Informationen, die von Kreditvermittlern erteilt werden, welche von Kreditgebern vergütet werden und daher keine direkte vertragliche Beziehung zu Verbrauchern unterhalten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Einrichtungen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.