Erwägungsgrund 90 32023L2225
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, vorsehen und sollten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, die vorgesehenen Sanktionen sollten jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mitteilen und ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen mitteilen.