Erwägungsgrund 58 32023L2225
Diese Richtlinie sollte nicht Aspekte des Vertragsrechts regeln, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Unionsrecht in Einklang stehende nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen können, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem ein solches Angebot abgegeben wird, und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein solches Angebot gleichzeitig mit der Erteilung der in dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Informationen unterbreitet, so sollte es wie alle zusätzlichen Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher gegebenenfalls erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument bereitgestellt werden. Dieses gesonderte Dokument könnte dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden.