Erwägungsgrund 51 32023L2225
Die Gewährung von Krediten, die vom Verbraucher nicht angefordert wurden, kann in manchen Fällen mit Praktiken in Verbindung gebracht werden, die sich nachteilig auf den Verbraucher auswirken. In diesem Zusammenhang sollte eine unaufgeforderte Gewährung von Krediten, einschließlich der Zusendung nicht angeforderter vorab genehmigter Kreditkarten an Verbraucher, die einseitige Einführung einer neuen Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitung oder die einseitige Erhöhung des Überziehungs-, Überschreitungs- oder Kreditkartenlimits eines Verbrauchers verboten sein. Die unaufgeforderte Gewährung von Krediten in Form von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sollte ebenfalls verboten sein. Das Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten sollte Kreditgeber und Kreditvermittler nicht daran hindern, im Rahmen einer Geschäftsbeziehung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Verbraucherschutz und nationalen Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht für Kredite zu werben oder diese anzubieten, einschließlich Werbung für Kredite und Angebot von Krediten an der Verkaufsstelle zur Finanzierung des Erwerbs einer Ware oder einer Dienstleistung.