Erwägungsgrund 83 32023L2225
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler, einschließlich Nichtkreditinstitute, einem angemessenen Zulassungsverfahren, einschließlich eines Genehmigungsverfahrens oder der Eintragung des Nichtkreditinstituts in ein Register, und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde unterliegen. Das Erfordernis eines angemessenen Zulassungsverfahrens und einer Eintragung sollte weder auf Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die bereits einem Zulassungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, noch auf Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates für die in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Dienstleistungen noch auf E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gewährung von Krediten nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG Anwendung finden. Dies sollte unbeschadet nationaler Zulassungsverfahren und Eintragungs- oder Aufsichtsregelungen gelten, die Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten für die Zwecke der Gewährung von Krediten an Verbraucher und Kreditinstituten für die Zwecke von Kreditvermittlungstätigkeiten im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt werden.