Erwägungsgrund 53 32023L2225
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Praktiken in allen Phasen der Kreditbeziehung ergreifen. Diese Maßnahmen sollten beispielsweise die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor den Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsverzug und Überschuldung, umfassen können. Insbesondere auf einem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber Kredite nicht verantwortungslos oder ohne vorherige Prüfung der Kreditwürdigkeit vergeben. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderliche Aufsicht ausüben, um derartige Verhaltensweisen von Kreditgebern zu unterbinden, und die erforderlichen Mittel zur Sanktionierung solcher Verhaltensweisen festlegen. Unbeschadet der Bestimmungen zum Kreditrisiko in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in jedem Einzelfall zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollten Kreditgeber nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Informationen heranziehen dürfen. Auch Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.