Erwägungsgrund 72 32024L1385
Frauen mit Behinderungen erfahren unverhältnismäßig häufig geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt und haben aufgrund ihrer Behinderung oft Schwierigkeiten beim Zugang zu Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte in vollem Umfang und gleichberechtigt mit anderen in Anspruch nehmen können, wobei die besondere Vulnerabilität dieser Opfer und ihre wahrscheinlichen Schwierigkeiten, Hilfe zu erhalten, gebührend zu berücksichtigen sind.