Erwägungsgrund 83 32024L1385
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, umfassende und koordinierte politische Strategien annehmen, die einschlägige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umfassen, und diese umsetzen. In diesen Strategien sollten die Rechte des Opfers in den Mittelpunkt aller Maßnahmen gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen entscheiden können, welche Behörden als amtliche Stellen für die Koordinierung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller unter diese Richtlinie fallenden Formen von Gewalt benannt oder eingerichtet werden, sofern diese Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der Verteilung der Zuständigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten für eine Mindestkoordinierung auf zentraler Ebene sowie gegebenenfalls auf regionaler oder lokaler Ebene sorgen. Diese Koordinierung könnte Teil der nationalen Aktionspläne sein.