Art. 25 Abs. 5 Buchst. c 32014R0909Drittländer
die verantwortlichen Drittland-Behörden, denen die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern und deren Überwachung übertragen ist.
Art. 17 Abs. 6 Buchst. c 32014R0909Zulassungsverfahren
der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen…
Art. 24a Abs. 4 Buchst. b 32014R0909Aufsichtskollegium
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats;
Art. 16 Abs. 1 32014R0909Zulassung eines Zentralverwahrers
Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz…
Art. 22 Abs. 10 Buchst. b 32014R0909Überprüfung und Bewertung
die Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 7 übermitteln muss;