Erwägungsgrund 35 32014R0909
Angesichts der Komplexität und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und deren Dienstleistungen sollte durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt werden, dass Geschäftsleitung, Mitglieder des Leitungsorgans, Gesellschafter und Teilnehmer, die die Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben können, die Eignung besitzen, eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers zu gewährleisten.