Erwägungsgrund 44 32014R0909
Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit der Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Geldseite des Wertpapiergeschäfts über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abrechnen, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Wenn dies praktisch nicht durchführbar ist und solche Konten nicht zur Verfügung stehen, sollte es einem Zentralverwahrer möglich sein, über Konten abzurechnen, die bei einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates tätigen und einem spezifischen Zulassungsverfahren und aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Titel IV dieser Verordnung unterliegenden Kreditinstitut eröffnet wurden.