Erwägungsgrund 79 32014R0909
Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen erbringen, die ausdrücklich in dieser Verordnung genannt sind. Um sicherzustellen, dass jede Stelle, die Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Arten von Anbietern dieser Dienstleistungen zu vermeiden, ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Zentralverwahrer, die im Rahmen ihrer Nebendienstleistungen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.