Erwägungsgrund 47 32014R0909
Da in der Richtlinie 2013/36/EU Innertageskredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von die Abwicklung ergänzenden Bankdienstleistungen ergeben, nicht ausdrücklich behandelt werden, sollten solche Dienstleistungen erbringende Kreditinstitute und Zentralverwahrer auch spezifischen verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken unterliegen, zu denen auch eine risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung gehört, die die einschlägigen Risiken widerspiegelt. Solche verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken sollten sich an die weltweiten Standards für Finanzmarktinfrastrukturen und die im April 2013 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Grundsätze für Instrumente zur Überwachung der Innertagesliquiditätssteuerung („Monitoring tools for intraday liquidity management“) anlehnen.