Erwägungsgrund 78 32014R0909
Da die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen durch diese Verordnung auf Unionsebene harmonisiert werden, und die vorliegende Verordnung einen weiteren Anwendungsbereich für diese Maßnahmen vorsieht als die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, muss Artikel 15 der genannten Verordnung aufgehoben werden.