Erwägungsgrund 31 32014R0909
Unbeschadet der besonderen Anforderungen des Steuerrechts der Mitgliedstaaten sollte es Zentralverwahrern gestattet sein, Nebendienstleistungen zu erbringen, die zu größerer Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen und keine unangemessenen Risiken für ihre Kerndienstleistungen mit sich bringen. Eine nichterschöpfende Auflistung dieser Dienstleistungen ist in dieser Verordnung aufgeführt, um es Zentralverwahrern zu ermöglichen, auf künftige Marktentwicklungen zu reagieren. Betrifft die Erbringung dieser Nebendienstleistungen Einbehaltungs- und Meldepflichten an die Steuerbehörden, so erfolgt diese weiterhin im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 114 Absatz 2 AEUV gilt die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen nach Artikel 114 Absatz 1 nicht für Bestimmungen über die Steuern. In seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Ausdruck „Bestimmungen über die Steuern“ dahin auszulegen ist, dass er „nicht nur die Bestimmungen über die Steuerpflichtigen, die steuerbaren Umsätze, die Besteuerungsgrundlage sowie die Sätze der direkten und indirekten Steuern und die Befreiungen von ihnen, sondern auch diejenigen über die Modalitäten der Beitreibung dieser Steuern abdeckt“. In dieser Verordnung sind daher keine Vorkehrungen über die Beitreibung von Steuern enthalten, für die eine gesonderte Rechtsgrundlage herangezogen werden müsste.