Erwägungsgrund 11 32018R1727
Es sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Formen der schweren Kriminalität, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, Eurojust zuständig ist. Außerdem sollte definiert werden, in welchen Fällen, in denen nicht zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist. Zu diesen Fällen können Ermittlungen und Strafverfolgungen gehören, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat betreffen, wenn mit diesem Drittstaat ein Abkommen geschlossen wurde oder wenn eine Beteiligung von Eurojust konkret erforderlich ist. Es kann sich bei solchen Strafverfolgungen auch um Fälle handeln, bei denen es um einen Mitgliedstaat geht und die Auswirkungen auf Unionsebene haben.