Erwägungsgrund 28 32018R1727
Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates legt harmonisierte Vorschriften zum Schutz und zum freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden, fest. Um sicherzustellen, dass natürliche Personen auf der Grundlage unionsweit durchsetzbarer Rechte in der gesamten Union das gleiche Maß an Schutz genießen, und um zu verhindern, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durch Unterschiede behindert wird, sollten die Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr operativer personenbezogener Daten, die von Eurojust verarbeitet werden, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 stehen.