Erwägungsgrund 48 32018R1727
Eurojust sollte dafür sorgen, dass Daten nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation übermittelt werden, wenn dies für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder für die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, notwendig ist und es sich bei dem Verantwortlichen in dem Drittstaat oder in der internationalen Organisation um eine zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung handelt. Eine Übermittlung sollte nur durch Eurojust vorgenommen werden, das als Verantwortlicher agiert. Derartige Übermittlungen können erfolgen, wenn die Kommission beschlossen hat, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, oder wenn geeignete Garantien bestehen oder wenn Ausnahmen für bestimmte Fälle gelten.