Erwägungsgrund 41 32018R1727
Zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden, jedoch unbeschadet der Unabhängigkeit des EDSB oder seiner Verantwortung für die Überwachung von Eurojust im Hinblick auf den Datenschutz, sollten der EDSB und die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß den Vorschriften für die koordinierte Aufsicht nach der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammenkommen.