Erwägungsgrund 50 32018R1727
Stellt das Kollegium fest, dass die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation operativ notwendig ist, sollte es vorschlagen können, dass der Rat die Kommission darauf hinweist, dass ein Angemessenheitsbeschluss oder eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV erforderlich ist.