Erwägungsgrund 47 32018R1727
Übermittelt Eurojust einer Drittstaatsbehörde oder einer internationalen Organisation aufgrund einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft operative personenbezogene Daten, sollten angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass den geltenden Datenschutzbestimmungen Genüge getan wird.