Erwägungsgrund 60 32018R1727
Es sollte vorgesehen werden, dass Eurojust die Erledigung von Ersuchen von Drittstaaten um justizielle Zusammenarbeit koordiniert, wenn diese Ersuchen in mindestens zwei Mitgliedstaaten im Rahmen derselben Ermittlung zu erledigen sind. Eurojust sollte eine solche Koordinierung nur mit Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten durchführen.