Erwägungsgrund 52 32018R1727
Sind weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vorhanden, sollte eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen nur in bestimmten Fällen erfolgen können, in denen dies zur Wahrung wesentlicher Interessen der betroffenen oder einer anderen Person, zur Abwehr einer unmittelbaren, ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, in einem Einzelfall zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, oder in einem Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Diese Ausnahmen sollten restriktiv ausgelegt werden, häufige, umfassende und strukturelle Übermittlungen personenbezogener Daten sowie Datenübermittlungen in großem Umfang ausschließen und daher auf unbedingt notwendige Daten beschränkt sein. Derartige Übermittlungen sollten dokumentiert werden, und die entsprechende Dokumentation sollte dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden, damit dieser die Rechtmäßigkeit der Übermittlung überprüfen kann.