Erwägungsgrund 33 32018R1727
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Datenschutz lassen die geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Datenschutz lassen die geltenden Vorschriften über die Zulässigkeit personenbezogener Daten als Beweismittel in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren in Strafsachen unberührt.