Erwägungsgrund 30 32018R1727
Zum Schutz der Rechte und der Grundfreiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, in dieser Verordnung eine klare Verteilung der Verantwortlichkeiten beim Datenschutz festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Richtigkeit von Daten, die von ihnen an Eurojust übermittelt und von Eurojust unverändert verarbeitet werden, verantwortlich sein sowie dafür, diese Daten auf dem neusten Stand zu halten und die Rechtmäßigkeit der Übermittlung dieser Daten an Eurojust sicherzustellen. Eurojust sollte für die Richtigkeit von Daten, die ihm von anderen Datenlieferanten übermittelt wurden oder aus den eigenen Analysen oder Datenerhebungen von Eurojust hervorgegangenen sind, verantwortlich sein sowie dafür, solche Daten stets auf dem neuesten Stand zu halten. Eurojust sollte sicherstellen, dass alle Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für einen bestimmten Zweck erhoben und verarbeitet werden. Eurojust sollte auch dafür sorgen, dass die Daten angemessen, erheblich und in Bezug auf den Zweck der Verarbeitung verhältnismäßig sind, dass sie nicht länger als für den Zweck der Verarbeitung erforderlich gespeichert werden und dass sie auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten und die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung gewährleistet.