Erwägungsgrund 38 32024R3011
Die ersuchende Behörde sollte die ersuchte Behörde konsultieren können, bevor sie ein Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren stellt, wenn dies insbesondere erforderlich ist, um festzustellen, ob die Übertragung von Strafverfahren im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege liegt, auch unter dem Gesichtspunkt, ob dies für den Zweck des betreffenden Verfahrens erforderlich und angemessen ist, und ob die ersuchte Behörde einen der in dieser Verordnung vorgesehenen Gründe für eine Ablehnung voraussichtlich geltend machen wird.