Erwägungsgrund 50 32024R3011
Ein Rechtsbehelf nach dieser Verordnung sollte keine Prüfung des Falles in der Sache nach sich ziehen, beispielsweise ob die Beweise ausreichen, um die Einleitung oder Fortsetzung einer Ermittlung zu rechtfertigen, ob der Sachverhalt oder die subjektiven Aspekte des Falles, wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, nach den geltenden Standards festgestellt wurden, oder in Bezug auf den Beweiswert oder die Beweiskraft bereits erhobener Beweise oder die Glaubwürdigkeit von Aussagen.