Erwägungsgrund 67 32024R3011
Die Kommission sollte für die Erstellung, Pflege und Entwicklung der Referenzimplementierungssoftware zuständig sein. Die Kommission sollte die Referenzimplementierungssoftware so konzipieren, entwickeln und pflegen, dass die Verantwortlichen die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Datenschutzanforderungen und -grundsätze gewährleisten können, insbesondere die Verpflichtung zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie zu einem hohen Maß an Cybersicherheit. Die Referenzimplementierungssoftware sollte außerdem geeignete technische Maßnahmen enthalten und die organisatorischen Maßnahmen ermöglichen, die dafür erforderlich sind, ein angemessenes Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten, wobei der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass auch besondere Kategorien von Daten ausgetauscht werden können. Die Kommission sollte keine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung, Pflege und Entwicklung der Referenzimplementierungssoftware verarbeiten.