Erwägungsgrund 53 32024R3011
Die Annahme der Übertragung von Strafverfahren durch die ersuchte Behörde sollte die Aussetzung oder Einstellung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat zur Folge haben, um zu vermeiden, dass im ersuchenden Staat und im ersuchten Staat doppelte Maßnahmen ergriffen werden. Dies sollte jedoch unbeschadet notwendiger Ermittlungs- oder sonstiger Verfahrensmaßnahmen, einschließlich erforderlicher dringender Maßnahmen, gelten, die der ersuchende Staat nach Eingang der Mitteilung über die Annahme durch die ersuchte Behörde möglicherweise ergreifen muss, wenn dies für die effiziente und geordnete Rechtspflege erforderlich ist. Der Begriff „Ermittlungs- oder sonstige Verfahrensmaßnahmen“ sollte weit ausgelegt werden und nicht nur jede Maßnahme der Beweiserhebung umfassen, sondern auch jede Verfahrenshandlung, mit der Untersuchungshaft oder eine andere vorläufige Maßnahme angeordnet wird. Wenn die Ermittlungs- oder anderen Verfahrensmaßnahmen, die unternommen wurden, abgeschlossen oder nicht länger erforderlich sind, sollte das Strafverfahren im ersuchenden Staat ausgesetzt oder eingestellt werden, um sicherzustellen, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat nicht unangemessen verlängert wird. Wenn im ersuchten Staat ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wurde, sollte das Strafverfahren im ersuchenden Staat nicht ausgesetzt oder eingestellt werden, bis im ersuchten Staat über den Rechtsbehelf entschieden worden ist.