Erwägungsgrund 44 32024R3011
Der Grundsatz ne bis in idem, der in den Artikeln 54 bis 58 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 und in Artikel 50 der Charta in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union verankert ist, ist ein Grundprinzip des Strafrechts, nach dem ein Angeklagter in einem Strafverfahren nicht erneut wegen derselben Straftat verfolgt oder bestraft werden darf, für die er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist. Daher sollte die ersuchte Behörde die Übertragung von Strafverfahren ablehnen, wenn die Übernahme des Verfahrens gegen diesen Grundsatz verstoßen würde.