Erwägungsgrund 60 32024R3011
Der ersuchte Staat sollte bei der Strafzumessung für die betreffende Straftat sein nationales Recht anwenden. Wenn die Straftat im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen wurde, sollten die ersuchten Behörden bei der Strafzumessung die im nationalen Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe berücksichtigen können, wenn dies für die beschuldigte Person günstiger ist und mit dem nationalen Recht des ersuchten Staates im Einklang steht. Dies sollte in Fällen berücksichtigt werden, in denen die Übertragung von Strafverfahren dazu führen würde, dass im ersuchten Staat eine höhere Strafe als die im ersuchenden Staat für dieselbe Straftat vorgesehene Höchststrafe verhängt wird, um für die betreffenden verdächtigen oder beschuldigten Personen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts zu gewährleisten. Die im nationalen Recht des ersuchenden Staates vorgesehene Höchststrafe sollte stets berücksichtigt werden, wenn die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf diese Verordnung gestützt wird.