Erwägungsgrund 45 32024R3011
Bei der Prüfung, ob ein Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens angenommen oder abgelehnt werden soll, sollte die ersuchte Behörde beurteilen, ob eine solche Übertragung dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege dienen würde. Diese Prüfung sollte in jedem Einzelfall vorgenommen werden, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der am besten in der Lage ist, die betreffende Straftat zu verfolgen. Die ersuchte Behörde sollte bei dieser Beurteilung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Die Beurteilung sollte auf die relevanten Umstände des Falles beschränkt werden, einschließlich der Frage, ob es einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Straftat nicht ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen wurde, der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, die Teile der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates eingetreten sind, und die verdächtige oder beschuldigte Person nicht die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat. Die persönliche, materielle oder familiäre Situation eines Opfers, eines Zeugen oder einer anderen betroffenen Person sollte für die Beurteilung, ob die Übertragung des Strafverfahrens dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege dienen würde, nicht allein ausschlaggebend sein.