Erwägungsgrund 48 32024R3011
Bei der Beurteilung, ob die Übertragung des Strafverfahrens dem Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege dient und ob einem Ersuchen um Übertragung aus einem der in dieser Verordnung festgelegten fakultativen Ablehnungsgründe nicht stattgegeben werden sollte, sollte die ersuchte Behörde über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Die Überprüfung der Ausübung dieses Ermessens sollte sich darauf beschränken zu beurteilen, ob die ersuchte Behörde bei ihrer Entscheidung, dem Ersuchen um Übertragung eines Strafverfahrens stattzugeben, die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.