Erwägungsgrund 54 32024R3011
Für die Fälle, in denen sich die Zuständigkeit für das Strafverfahren ausschließlich auf die vorliegende Verordnung stützt, und wenn ein Ersuchen um Übertragung eingegangen ist und noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung von Strafverfahren getroffen wurde, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Festnahme der verdächtigen oder beschuldigten Person, die sich im ersuchten Staat aufhält, oder für den Erlass anderer vorläufiger Maßnahmen durch die zuständige Behörde dieses Staates vorsehen können. Eine solche vorläufige Festnahme oder andere vorläufige Maßnahmen sollten nur im Einklang mit dem nationalen Recht und nur dann ergriffen werden, wenn dies erforderlich ist. Eine solche vorläufige Festnahme oder andere vorläufige Maßnahmen sollten denselben Verfahrensgarantien unterliegen, die nach nationalem Recht für dieselben Maßnahmen gelten, einschließlich der gerichtlichen Kontrolle. Darüber hinaus sollten eine solche vorläufige Festnahme oder andere vorläufigen Maßnahmen nach einer ordnungsgemäßen Prüfung auf der Grundlage der Informationen getroffen werden, die der ersuchten Behörde vorliegen. Diese Verordnung sollte jedoch keine Rechtsgrundlage für die Festnahme von Personen im Hinblick auf ihre physische Überstellung in den ersuchten Staat darstellen, damit dieser ein Strafverfahren gegen die betreffende Person einleiten kann.