Erwägungsgrund 55 32024R3011
Eine zuständige Behörde des ersuchten Staates sollte die ersuchende Behörde schriftlich über jede Entscheidung unterrichten, die zum Abschluss des Strafverfahrens im ersuchten Staat getroffen wurde. Eine ähnliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI, wenn eine Einigung über die Konzentration des Verfahrens in einem Mitgliedstaat erzielt wurde. Wenn die ersuchte Behörde beschließt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung zugrunde liegt, einzustellen, sollte sie der ersuchenden Behörde die Gründe für die Einstellung mitteilen. Zumindest die wesentlichen Bestandteile dieser Informationen und der im ersuchten Staat getroffenen endgültigen schriftlichen Entscheidung sollten von der ersuchten Behörde in eine Amtssprache des ersuchenden Staates oder eine andere von diesem Staat gemäß dieser Verordnung akzeptierte Sprache übersetzt werden. Mit den wesentlichen Bestandteilen der Informationen und der Entscheidung sind die Auszüge gemeint, die notwendig erscheinen, damit die ersuchende Behörde über ihren allgemeinen Inhalt in Kenntnis gesetzt wird.