Erwägungsgrund 57 32024R3011
Sobald ein Strafverfahren nach dieser Verordnung übertragen wird, sollte die ersuchte Behörde ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren anwenden. Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, als schränke sie das Strafverfolgungsermessen nach nationalem Recht ein.