Erwägungsgrund 58 32024R3011
Diese Verordnung sollte keinesfalls so ausgelegt werden, dass sie sich auf die Verjährungsfrist des ersuchten Staates, wie sie im nationalen Recht jenes Staates vorgesehen ist, auswirkt.
Diese Verordnung sollte keinesfalls so ausgelegt werden, dass sie sich auf die Verjährungsfrist des ersuchten Staates, wie sie im nationalen Recht jenes Staates vorgesehen ist, auswirkt.