Erwägungsgrund 65 32024R3011
Um einen schnellen, direkten, interoperablen, zuverlässigen und sicheren Austausch fallbezogener Daten zu gewährleisten, sollte die Kommunikation nach dieser Verordnung zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde und unter Einschaltung der zentralen Behörden, sofern ein Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benannt hat, sowie mit Eurojust in der Regel über das dezentrale IT-System im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Insbesondere sollte das dezentrale IT-System in der Regel für den Austausch des Formblatts für das Ersuchen, anderer sachdienlicher Informationen und Unterlagen sowie für die gesamte Kommunikation zwischen den Behörden nach dieser Verordnung verwendet werden. In Fällen, in denen eine oder mehrere der in der Verordnung (EU) 2023/2844 enthaltenen Ausnahmen Anwendung finden, insbesondere in denen die Nutzung des dezentralen IT-Systems nicht möglich oder angebracht ist, sollte es möglich sein, andere Kommunikationsmittel als die in dieser Verordnung genannten zu nutzen.