Erwägungsgrund 56 32024R3011
Falls die ersuchte Behörde beschließt, das Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung zugrunde liegt, einzustellen, sollte die ersuchende Behörde das Strafverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen können, wenn dies nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union führt, d. h., wenn die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens, die weitere Strafverfolgung nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates nicht endgültig ausschließt und nicht nach Prüfung in der Sache getroffen wurde, sodass ein weiteres Strafverfahren wegen derselben Handlungen in diesem Staat nicht ausgeschlossen ist. Die Opfer sollten die Möglichkeit haben, im ersuchenden Staat nach dessen nationalem Recht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzuregen oder zu beantragen, sofern dies nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führt.