Erwägungsgrund 41 32025R2509
Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeuge unter bestimmungsgemäßen und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Kindern darstellen und dass sie nur Spielzeuge auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen.