Erwägungsgrund 73 32025R2509
Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen mit der Konformitätsbewertung verbundene Tätigkeiten teilweise an Unterauftragnehmer oder übertragen sie einem Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Spielzeug erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich die Bewertung der Kompetenz und Leistungsfähigkeit der zu notifizierenden Stellen und die Überwachung der bereits notifizierten Stellen auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. Insbesondere sollte ein übermäßiger Rückgriff auf Zweigstellen und Unterauftragnehmer verhindert werden, durch den die Kompetenz der notifizierten Stelle oder deren Überwachung durch die notifizierende Behörde infrage gestellt werden könnte.