Erwägungsgrund 40 32025R2509
Um den Herstellern die Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erleichtern, sollten die Hersteller die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der bestimmte Aufgaben in ihrem Namen wahrnimmt. Um eine eindeutige und verhältnismäßige Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem zu gewährleisten, muss darüber hinaus eine Liste der Aufgaben festgelegt werden, mit denen der Hersteller den Bevollmächtigten betrauen darf. Um die Durchsetzbarkeit und Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte zudem in Fällen, in denen ein außerhalb der Union ansässiger Hersteller einen Bevollmächtigten benennt, der Auftrag die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Aufgaben umfassen.