Erwägungsgrund 86 32025R2509
Mit Blick auf die Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten zu bestimmen, ob bestimmte Produkte oder Produktgruppen für die Zwecke dieser Verordnung als Spielzeuge anzusehen sind. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Ausnahmefällen, in denen dies erforderlich ist, um neu auftretenden Risiken zu begegnen, gegen die mit den besonderen Sicherheitsanforderungen nicht angemessen vorgegangen wird, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen besondere Maßnahmen in Bezug auf Spielzeuge oder Spielzeugkategorien festgelegt werden, die auf dem Markt bereitgestellt werden und ein Risiko für Kinder darstellen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.