Erwägungsgrund 31 32025R2509
Um einen angemessenen Schutz vor bestimmten chemischen Stoffen sicherzustellen, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen spezifische Grenzwerte für in Spielzeugen verwendete chemische Stoffe festgelegt werden. Sofern dies bei Spielzeugen mit einem höheren Expositionsgrad gerechtfertigt ist, sollten in diesen delegierten Rechtsakten für Spielzeuge, die zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, und für andere Spielzeuge, die dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, spezifische Grenzwerte festgelegt werden, wobei die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie die Unterschiede zwischen Spielzeugen und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, oder Artikeln, von denen im Falle des oralen Kontakts bei ihrer Verwendung als Lebensmittelkontaktmaterial Risiken ausgehen könnten, berücksichtigt werden sollten. Duftstoffe in Spielzeugen bergen besondere Risiken für die menschliche Gesundheit. Daher sollten spezifische Vorschriften für die Verwendung von Duftstoffen in Spielzeugen festgelegt werden, einschließlich eines Verbots der absichtlichen Verwendung bestimmter allergener Duftstoffe in Spielzeugen, insbesondere in Spielzeugen, die zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind, oder anderen Spielzeugen, die dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, sowie für die Kennzeichnung bestimmter allergener Duftstoffe. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Vorschriften zu erlassen, um Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu ermöglichen.